Tldr:
Poolärzte und Poolärztinnen sind ab jetzt im Notfalldienst nicht automatisch selbstständig und somit sozialversicherungspflichtig.
Dadurch wird es für Sie wirtschaftlich weniger rentabel, sich als Poolärzte eintragen zu lassen.
Bislang übernehmen die rund 3.000 Poolärzte ungefähr 40 Prozent der Dienste in den Notfallpraxen und der medizinisch erforderlichen Hausbesuche.
Wer sind Poolärzte?
Arztsitzinhaber, also Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, sind zum Bereitschaftsdienst verpflichtet. Sogenannte Poolärztinnen und Poolärzte konnten bisher zusätzlich am Bereitschaftsdienst freiwillig teilnehmen. Hierbei handelt es sich laut KVBW beispielsweise um Ruheständler oder Klinikärztinnen und -ärzte, die dazu eine Vereinbarung mit der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung schließen. Poolärzte sind somit freiwillig im Bereitschaftsdienst mitarbeitende Ärztinnen und Ärzte und oft gar nicht über die Kassenärztliche Vereinigung versichert.
Und warum das Ganze?
Stein des Anstoßes war ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel. Dort hatte ein Zahnarzt geklagt, der als sogenannter Poolarzt immer wieder Notdienste übernommen hatte. Die Rentenversicherung war davon ausgegangen, dass er selbstständig ist. Der 12. Senat entschied am Dienstag aber, dass die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit führt.