this post was submitted on 21 Apr 2026
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[–] robert1962@friendica.de 4 points 1 day ago (1 children)

@lebkuchen Ich verstehe die Diskussion nicht. Derjenige, der bei den Gebäuden im Grundbuch eingetragen ist, ist der Eigentümer. Und der bestimmt, wer da was ansprühen darf oder auch nicht.

[–] squaresinger@lemmy.world 1 points 1 day ago (1 children)

Korrekt, allerdings ist der rechtlich tatsächlich nicht der, der das Urheberrecht am Bild selbst hat. Wenn wer mit Vertrag sprüht, dann kann da einiges gehen.

Aber wie man z.B. bei Banksy-Bildern sieht, ist das mit dem Eigentumsverhältnis nach dem Sprühen gar nicht so einfach. Normal ist das irrelevant weil die meisten Graffitis nichts wert sind. Wenn die aber, wie z.B. bei Banksy doch viel wert sind, dann wird's kompliziert.

[–] robert1962@friendica.de 4 points 1 day ago (1 children)

@squaresinger Natürlich kann das Urheberrecht, anders als z.B. in den USA, hier in Deutschland nicht an Dritte übertragen werden. Nur die Nutzungsrechte können vergeben werden. Ich halte das auch für richtig, da ansonsten Künstler von dubiosen Agenturen und Händlern über den Tisch gezogen werden könnten. Allerdings kann der Eigentümer des Gebäudes verlangen, dass ein "Kunstwerk" wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand des Gebäudes auf Kosten des Verursachers wieder hergestellt werden muss. Ganz gleich, ob der Künstler Banksy oder ein sonstiger Superstar der Szene oder ein unbekannter Künstler bis hin zum "Schmierenmaler" wäre. Niemand hat das Recht dazu, fremdes Eigentum zu besprühen. Ob Kunst oder nicht. Da macht der Gesetzgeber, auch zu Recht, keinen Unterschied. Es ist rein juristische gesehen, immer eine Sachbeschädigung. Da ist dann auch nichts Komplizierts dran. Ist übrigens im § 303 Abs. 2 StGB geregelt. Ob das im Ausland auch überall so ist, weiß ich aber nicht. Hier geht es aber um Deutschland.
Insofern ist das Urheberrecht des Bildes auch völlig latte. Will der Eigentümer des Gebäudes nicht, dass da etwas drangemalt oder gesprüht wird, hat der Verursacher oder beim Kunstwerk der Urheber das auf seine Kosten zu entfernen und den Ursprungszustand wieder herzustellen. Strafbar hat er sich ohne Erlaubnis des Eigentümers mit der Wandmalerei eh schon gemacht. Und der Eigentümer kann das dann bei Weigerung sowieso wegmachen lassen, da die Urheberschaft in solchen Fällen schlicht irrelevant ist.

[–] squaresinger@lemmy.world 1 points 1 day ago (1 children)

Du scheinst meinen Post nicht gelesen zu haben. Ja, natürlich darf der Eigentümer der Wand die Entfernung des Graffiti verlangen. Dafür braucht man kaum mehr als zwei Hirnzellen um das zu wissen und dem habe ich nicht widersprochen.

Der Titel des OP beschäftigt sich mit dem Eigentum, da gehört auch die Verwertung und die Rechte daran dazu. Klar kann man sich dumm stellen und ein Banksy wegwaschen oder übermalen. Oder halt für ein paar Millionen verkaufen. Und das ist der Punkt, über den ich geschrieben habe.

[–] robert1962@friendica.de 2 points 14 hours ago

@squaresinger Ok, dann habe ich das missverstanden. Sorry.